Satzung der Katzenschutzgruppe Winterhude e.V.

Stand entsprechend Mitgliederversammlung vom 02.09.2018
1. Name, Sitz und Zweck

2. Mitgliedschaft

3. Organe

4. Geschäftsjahr, Kassenprüfung, Beiträge

5. Auflösung

 

Pkt.1 – Name, Sitz und Zweck

§ 1 Die Katzenschutzgruppe Winterhude e. V. mit  Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere von Katzen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung bei der Versorgung, Zusammenführung und Vermittlung von Katzen, weiterführende Maßnahmen bei freilaufenden Katzen und Übernahme gefährdeter Tiere aus nicht artgerechter bzw. vernachlässigter Haltung.

Weiterhin durch die Unterstützung der dauerhaften Haltung von nicht vermittelbaren Tieren auf dem Gnadenhof sowie Aufnahme von heimatlos gewordenen oder Fund-Katzen auf unseren Pflegestellen, bei denen sie bis zur Vermittlung liebevoll versorgt werden. Darüber hinaus bieten wir über unsere Homepage die „Privatvermittlung“ an, damit möglichst viele Katzen direkt aus dem bisherigen Zuhause ein neues finden können. Wir unterstützen auch private Tierschützer oder unbekanntere Vereine mit der Vorstellung der Katzen auf unserer Homepage.

§ 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Körperschaft an den Verein „Straßentiger Nord e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für den Tierschutz  zu verwenden hat.

 

Pkt. 2 – Mitgliedschaft

Pkt. 2.1 – Ordentliche Mitgliedschaft können wie folgt erwerben

2.1.1 Einzelpersonen

2.1.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

2.1.3 Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

Pkt. 2.2 – Fördernde Mitgliedschaft

Personen und Organisationen, die ohne Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft den Verein unterstützen wollen, bilden den Förderkreis des Vereins. Sie bestimmen selbst die Höhe des einmaligen oder regelmäßigen Beitrags.

Pkt. 2.3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Pkt. 2.4 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Ausbleiben der Beitragszahlung 6 Monate nach Fälligkeit. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Pkt. 2.4.1 – Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Pkt. 2.4.2 – Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken und dem Ansehen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder die Interessen des Tierschutzes, hier besonders des Katzenschutzes, erheblich verletzt. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt zum Ende des Kalenderjahres und ist dem Mitglied unverzüglich durch Einschreib-Brief mitzuteilen. Sodann kann des Mitglied Amts- und Mitgliedschaftsrechte nicht mehr ausüben. Beitragsbefreite Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie sich nach einer Frist von mind. 2 Jahren nicht in irgendeiner Form beim Vorstand gemeldet haben bzw. wenn sie evtl. nicht mehr auffindbar sind. Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Pkt. 2.5 – Anspruch auf Vereinsvermögen

Ein Mitglied hat bei Austritt, Ausschluss oder Vereinsauflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Pkt. 2.6 – Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung (MV) teilzunehmen und als ordentliches Mitglied das Stimmrecht auszuüben oder bei Verhinderung durch ein anderes ordentliches Mitglied ausüben zu lassen. Die entsprechende Vollmacht (nicht mehr als drei Vollmachten pro anwesendem Mitglied) muss Namen und Adresse des Mitgliedes enthalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können jedoch, nach Genehmigung durch den Vorstand, an der MV teilnehmen.

 

Pkt. 3 –  Organe

Pkt. 3.1 – Mitgliederversammlung

Pkt. 3.1.1 Einberufung einer ordentlichen MV

Pkt. 3.1.1.1 Die MV findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt drei Wochen vorher vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung (TOP) schriftlich an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene postalische oder E-Mail-Adresse.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Anträge zur Tagesordnung sind an die in der Einladung genannte Anschrift zu richten und müssen bis spätestens 10 Tage vor Versammlungstermin eingegangen sein, damit sie bei der endgültigen Tagesordnung Berücksichtigung finden können.

Pkt. 3.1.1.2 Einberufung einer außerordentlichen MV

Eine außerordentliche MV ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer 2-Wochen-Frist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder oder der Vorstand die Berufung unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

Pkt. 3.l.3 – Abstimmung

In der MV wird durch Handzeichen abgestimmt. Wenn nur ein Mitglied es verlangt, muss geheim, d.h. schriftlich, abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, sondern nur im Protokoll festgehalten. Jedes Mitglied hat eine Stimme; laufende Beitragszahlung wird voraus gesetzt.

Pkt. 3.l.4 – Beschlüsse

Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der MV bedürfen der Mehrheit Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit erfolgen, sofern die Änderung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, in diesem Fall bedarf es keiner Zustimmung der Mitglieder. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand in der Einberufung genannt wurde. Für einzelne Gegenstände zur Beschlussfassung (ausgenommen Satzungsänderungen) kann die MV mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf das Erfordernis der schriftlichen Ankündigung verzichten.

Pkt. 3.1.5 – Leitung der MV und Protokollführung

Vorsitz/Leitung der MV hat der/die Vorsitzende oder sein/ihr/e Stellvertreter/in. Es werden eine Versammlungs- und Protokollführung ernannt bzw. gewählt. Über die MV wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterschrieben wird. Dieses ist dem Vorstand innerhalb von vier Wochen vorzulegen und den Mitgliedern auf der nächsten MV vorzulesen.

Pkt. 3.2 – Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Pkt. 3.2.1 – Von der MV zu wählende Vorstandsmitglieder:

Erste/r Vorsitzende/r – Zweite/r Vorsitzende/r – (evtl. Stellvertreter/in) – Schatzmeister/in

Pkt. 3.2.2 – Zu ergänzende Vorstandsmitglieder

Der gewählte Vorstand kann sich mit bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern für die Dauer seiner Amtszeit ergänzen.

Pkt. 3.2.3: – Amtszeit und Wiederwahl

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl, und ggf. Änderung im Vereinsregister im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Pkt. 3.2.4. – Vertretungsberechtigung

Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

Pkt. 3.2.5 : – Beschlüsse, Abstimmungen:

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

 Pkt. 4 – Geschäftsjahr

Pkt. 4.1 – Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Pkt. 4.2 – Kassenprüfung

Die MV wählt für die Dauer von drei Jahren 2 Kassenprüfer, die die Kassenführung und die Rechnungslegungen des Vorstands für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr prüfen und der nächsten MV einen Bericht vorlegen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

Pkt. 4.3 – Beiträge

Die MV bestimmt die Höhe des Beitrages.

 

Pkt. 5: – Auflösung

Pkt. 5.1 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer dafür einberufenen MV mit einer Mehrheit von Dreiviertel (3/4) der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden.